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Entlastungsbetrag §45b SGB XI: Was Familien mit pflegebedürftigen Kindern wissen müssen

Nadine Bohn23. Juni 20264 Min. Lesezeit

Familien mit pflegebedürftigen Kindern erhalten monatlich 131 Euro als Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI – unabhängig davon, ob Pflegegeld bezogen wird. Dieser Betrag ist zweckgebunden für anerkannte Entlastungsleistungen und ergänzt andere Pflegeleistungen.

Quelle: §45b SGB XI – Entlastungsbetrag

Was ist der Entlastungsbetrag und wofür wurde er eingeführt?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist ein monatlicher Zuschuss von 131 Euro, den alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad erhalten. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Nutzung professioneller Unterstützungsangebote fördern. Der Betrag kann nicht bar ausgezahlt werden, sondern nur für konkret anerkannte Leistungen verwendet werden.

Eingeführt wurde der Entlastungsbetrag in seiner heutigen Form mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 1. Januar 2017. Seither gilt er für alle fünf Pflegegrade gleichermaßen.

Quelle: Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II

Wofür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Der Entlastungsbetrag darf nur für anerkannte Entlastungsleistungen verwendet werden. Folgende Leistungskategorien sind zugelassen:

  • Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach Landesrecht (z. B. Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen, Helferkreise)
  • Tages- und Nachtpflege (§41 SGB XI)
  • Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) – bis zu 50 % des Kurzzeitpflegebudgets können hiermit aufgestockt werden
  • Ambulante Pflegedienste (§36 SGB XI) – nur für Pflegegrade 2 bis 5, nicht für Pflegegrad 1
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen durch anerkannte Anbieter (z. B. Putzhilfe, Einkaufsdienste)
  • Unterstützung im Alltag nach Landesrecht

Wichtig

Die Anbieter müssen von der zuständigen Landesbehörde anerkannt sein. In Mecklenburg-Vorpommern erteilt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGUS) die Anerkennung. Fragen Sie vor der Buchung beim Anbieter nach, ob eine Abrechnung mit der Pflegekasse möglich ist.

Quelle: §45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag

Was ist beim Entlastungsbetrag für Kinder besonders zu beachten?

Für Kinder mit Pflegebedarf gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Erwachsene. In der Praxis gibt es jedoch Besonderheiten, die Familien kennen sollten:

Betreuungsleistungen im Familienumfeld: Anerkannte Betreuungsangebote können auch Angebote der Kinder- und Jugendhilfe umfassen, sofern der Anbieter die Voraussetzungen nach §45a SGB XI erfüllt.

Kombinierbarkeit mit anderen Leistungen: Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zur Verhinderungspflege (§39 SGB XI) und zum Kurzzeitpflegebudget (§42 SGB XI) genutzt werden. Diese Leistungen sind voneinander unabhängig.

Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist nicht dasselbe wie die Verhinderungs-/Kurzzeitpflege (§42a SGB XI): Sie greift, wenn die Hauptpflegeperson kurzfristig ausfällt (Urlaub, Krankheit), und beträgt bis zu 3.539 Euro.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch überwiesen. Sie müssen aktiv werden:

  1. Anerkannten Anbieter auswählen – Die Pflegekasse stellt auf Anfrage eine Liste anerkannter Anbieter in Ihrer Region zur Verfügung.
  2. Leistung in Anspruch nehmen und Rechnung erhalten.
  3. Rechnung bei der Pflegekasse einreichen – entweder per Post oder über das Online-Portal der Pflegekasse. Die Pflegekasse erstattet den Betrag direkt.
  4. Alternativ: Direktabrechnung durch den Anbieter, wenn dieser mit der Pflegekasse zusammenarbeitet.

Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?

Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort am Monatsende. Die Pflegekasse schreibt den Betrag gut, und er kann über mehrere Monate angespart werden.

Übertragungsregel: Nicht verbrauchte Beträge des laufenden Kalenderjahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Nach diesem Datum verfällt der Anspruch für den abgelaufenen Zeitraum endgültig.

Beispiel: Nicht genutzter Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2025 (maximal 1.572 Euro = 12 × 131 Euro) muss bis zum 30. Juni 2026 abgerufen werden.

Quelle: §45b Abs. 2 SGB XI – Übertragungsregel

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

  • Höhe: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1–5
  • Auszahlung: Nur als Kostenerstattung, keine Barauszahlung
  • Verwendung: Anerkannte Entlastungsleistungen, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste (PG 2–5), haushaltsnahe Dienste
  • Anbieter: Müssen nach Landesrecht anerkannt sein
  • Ansparung: Nicht verbrauchte Beträge bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar
  • Kombinierbarkeit: Gilt zusätzlich zu Pflegegeld und Verhinderungspflege

Wenn Sie unsicher sind, welche Anbieter in Ihrer Region anerkannt sind oder wie Sie den Entlastungsbetrag optimal für Ihr Kind nutzen können, helfe ich Ihnen gerne persönlich weiter.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Entlastungsbetrag zusätzlich zum Pflegegeld?
Ja. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 wird der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt. Er ist keine Anrechnung auf das Pflegegeld, sondern eine eigenständige Leistung.
Was passiert, wenn wir den Entlastungsbetrag in einem Monat nicht nutzen?
Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht sofort. Sie können innerhalb des laufenden Kalenderjahres und bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Anspruch für diesen Zeitraum.
Unser Kind hat Pflegegrad 1 – hat es überhaupt Anspruch?
Ja. Kinder mit Pflegegrad 1 erhalten zwar kein Pflegegeld, haben aber Anspruch auf den vollen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Dieser kann für anerkannte Entlastungsleistungen genutzt werden.
Muss ich den Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse beantragen?
Der Entlastungsbetrag steht automatisch mit anerkanntem Pflegegrad zu. Sie müssen ihn nicht gesondert beantragen, aber die Leistungen über einen anerkannten Anbieter abrechnen oder Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen.
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